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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene öffnen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
    • Ebene schließen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
      • § 72 - Anwendungsbereich
      • § 73 - Gestaltung des Vollzuges
      • § 74 - Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter
      • § 75 - Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen
      • § 76 - Unterbringung, Einkauf
      • § 77 - Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit
      • § 78 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
      • § 79 - Freizeit
      • § 80 - Gesundheitsfürsorge
      • § 81 - Besondere Sicherungsmaßnahmen
      • § 82 - Unmittelbarer Zwang
      • § 83 - Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen
    • Ebene öffnen§ 84 - §§ 101 bis 111 Teil 4 - Vollzugsbehörden
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 75
Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen

(1) Nach der Aufnahme wird der Förder- und Erziehungsbedarf der jungen Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse ermittelt.

(2) In einer Konferenz mit an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten werden der Förder- und Erziehungsbedarf erörtert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen festgelegt. Diese werden mit den jungen Untersuchungsgefangenen besprochen und den Personensorgeberechtigten auf Verlangen mitgeteilt.

(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten abweichend von § 8 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ohne Mitwirkung der Betroffenen erhoben werden bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung haben.

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