• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 12 Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis
    • Ebene öffnen§ 13 - § 26 Abschnitt 3 - Laufbahn
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Abschnitt 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
    • Ebene öffnen§ 30 - § 45 Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Ebene schließen§ 46 - § 92 Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
      • Ebene öffnen§ 46 - § 60 1. Allgemeines
      • Ebene öffnen§ 61 - § 69 2. Arbeitszeit und Urlaub
      • Ebene schließen§ 70 - § 79 3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
        • § 70 - Nebentätigkeit
        • § 71 - Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
        • § 72 - Anzeigefreie Nebentätigkeiten
        • § 73 - Verbot einer Nebentätigkeit
        • § 74 - Ausübung von Nebentätigkeiten
        • § 75 - Verfahren
        • § 76 - Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
        • § 77 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
        • § 78 - Verordnungsermächtigung
        • § 79 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
      • Ebene öffnen§ 80 - § 84a 4. Fürsorge
      • Ebene öffnen§ 85 - § 92 5. Personalakten (§ 50 BeamtStG)
    • Ebene öffnen§ 93 - § 93 Abschnitt 7 - Beteiligung der Spitzenorganisationen
    • Ebene öffnen§ 94 - § 100 Abschnitt 8 - Landespersonalausschuss
    • Ebene öffnen§ 101 - § 103 Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    • Ebene öffnen§ 104 - § 130 Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe
§ 75
Verfahren

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  • Impressum