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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Wegegesetz (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 ERSTER TEIL - Einleitende Bestimmungen
    • Ebene öffnen§ 6 - § 8 ZWEITER TEIL - Widmung
    • Ebene öffnen§ 9 - § 11 DRITTER TEIL - Wegeverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 12 - § 15d VIERTER TEIL - Wegebau
    • Ebene öffnen§ 16 - § 19 FÜNFTER TEIL - Wegenutzung
    • Ebene öffnen§ 20 - § 27 SECHSTER TEIL - Wegeordnung
    • Ebene öffnen§ 28 - § 36 SIEBENTER TEIL - Wegereinigung
    • Ebene öffnen§ 37 - § 43 ACHTER TEIL - Entschädigung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 59 NEUNTER TEIL - Erschließungsbeiträge
    • Ebene öffnen§ 60 - § 63 ZEHNTER TEIL - Verfahren
    • Ebene schließen§ 64 - § 70 ELFTER TEIL - Überleitung
      • § 64 - Vorhandene öffentliche Wege
      • § 65 - Übernahmepflicht für Unternehmensstraßen
      • § 66 - Freiwillige Übernahme
      • § 67 - Wegebaulast bis zur Übernahme
      • § 68 - Bisherige Überfahrten
      • § 69 - Bisherige Sondernutzungen
      • § 70 - Bisherige Reinigungspflichten
    • Ebene öffnen§ 71 - § 72 ZWÖLFTER TEIL - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 67
Wegebaulast bis zur Übernahme

(1) 1Die Wegebaulast verbleibt bis zur Übernahme durch die Freie und Hansestadt Hamburg im bisherigen Umfang unverändert bei der bisherigen Trägerin bzw. dem bisherigen Träger. 2Für die aus der Wegebaulast folgenden Verpflichtungen haften auch die Anliegerinnen und Anlieger im Verhältnis der Frontlänge ihrer Grundstücke zur Gesamtlänge des Weges. 3Die Verpflichtung aus der Wegebaulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 4Solange an dem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, ruht die öffentliche Last auf diesem.

(2) 1Kommt die Trägerin bzw. der Träger der Wegebaulast den Obliegenheiten hinsichtlich der Unterhaltung, Instandsetzung, Beleuchtung, Entwässerung und dergleichen nicht oder nicht ausreichend nach, so kann die Wegeaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. 2Soweit die Trägerin bzw. der Träger der Wegebaulast hierzu nach der Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, kann auch gestattet werden, auf einen verkehrsunsicheren Zustand durch Warn- oder Sperrzeichen hinzuweisen.

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