• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 17. Dezember 2013
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 11 Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
    • Ebene öffnen§ 12 - § 35 Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
    • Ebene öffnen§ 36 - § 69 Teil III - Ausführung des Haushaltsplans
    • Ebene öffnen§ 70 - § 80 Teil IV - Zahlungen, Buchführung, Berichtswesen und Rechnungslegung
    • Ebene schließen§ 81 - § 97 Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
      • § 81 - Aufgaben des Rechnungshofs
      • § 82 - Gegenstände der Prüfung
      • § 83 - Maßstäbe der Prüfung
      • § 84 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
      • § 85 - Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
      • § 86 - Gemeinsame Prüfung
      • § 87 - Zeit und Art der Prüfung
      • § 88 - Vorlage- und Auskunftspflichten
      • § 89 - Prüfungsergebnis
      • § 90 - Jahresbericht
      • § 91 - Aufforderung zum Schadenausgleich
      • § 92 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
      • § 93 - Vorprüfung
      • § 94 - Rechnung des Rechnungshofs
      • § 95 - Unterrichtung des Rechnungshofs
      • § 96 - Anhörung des Rechnungshofs
      • § 97 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
    • Ebene öffnen§ 98 - § 105 Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Ebene öffnen§ 106 - § 106 Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen
    • Ebene öffnen§ 107 - § 107 Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
    • Ebene öffnen§ 108 - § 109 Teil IX - Schlussbestimmungen
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 84
Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung zu prüfen, wenn sie

1.

Teile des Haushaltsplans ausführen oder von der Freien und Hansestadt Hamburg Ersatz von Aufwendungen erhalten,

2.

Ermächtigungen des Haushaltsplans oder Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg bewirtschaften beziehungsweise verwalten,

3.

von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen erhalten oder

4.

als juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten.

Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Darlehen sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für die Freie und Hansestadt Hamburg getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Freien und Hansestadt Hamburg vorgelegen haben.

(4) Bei den juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

  • Impressum