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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 12 Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis
    • Ebene öffnen§ 13 - § 26 Abschnitt 3 - Laufbahn
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Abschnitt 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
    • Ebene öffnen§ 30 - § 45 Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Ebene schließen§ 46 - § 92 Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
      • Ebene öffnen§ 46 - § 60 1. Allgemeines
      • Ebene öffnen§ 61 - § 69 2. Arbeitszeit und Urlaub
      • Ebene schließen§ 70 - § 79 3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
        • § 70 - Nebentätigkeit
        • § 71 - Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
        • § 72 - Anzeigefreie Nebentätigkeiten
        • § 73 - Verbot einer Nebentätigkeit
        • § 74 - Ausübung von Nebentätigkeiten
        • § 75 - Verfahren
        • § 76 - Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
        • § 77 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
        • § 78 - Verordnungsermächtigung
        • § 79 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
      • Ebene öffnen§ 80 - § 84a 4. Fürsorge
      • Ebene öffnen§ 85 - § 92 5. Personalakten (§ 50 BeamtStG)
    • Ebene öffnen§ 93 - § 93 Abschnitt 7 - Beteiligung der Spitzenorganisationen
    • Ebene öffnen§ 94 - § 100 Abschnitt 8 - Landespersonalausschuss
    • Ebene öffnen§ 101 - § 103 Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    • Ebene öffnen§ 104 - § 130 Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
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Gesamtausgabe
§ 73
Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

1.

nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2.

die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3.

in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4.

die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

5.

zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,

6.

dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung von Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.

(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

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