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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene öffnen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
    • Ebene schließen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
      • § 72 - Anwendungsbereich
      • § 73 - Gestaltung des Vollzuges
      • § 74 - Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter
      • § 75 - Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs, Maßnahmen
      • § 76 - Unterbringung, Einkauf
      • § 77 - Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit
      • § 78 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
      • § 79 - Freizeit
      • § 80 - Gesundheitsfürsorge
      • § 81 - Besondere Sicherungsmaßnahmen
      • § 82 - Unmittelbarer Zwang
      • § 83 - Erzieherische Maßnahmen, Disziplinarmaßnahmen
    • Ebene öffnen§ 84 - §§ 101 bis 111 Teil 4 - Vollzugsbehörden
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe

§ 72
Anwendungsbereich

(1) Auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), findet dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung.

(2) Von einer Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie des § 11 Absatz 2 auf volljährige junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs für diese nicht oder nicht mehr angezeigt ist. Die Bestimmungen dieses Abschnitts können ausnahmsweise auch über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus angewendet werden, wenn dies im Hinblick auf die voraussichtlich nur noch geringe Dauer der Untersuchungshaft zweckmäßig erscheint.

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