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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 3 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 4 - § 12 Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis
    • Ebene öffnen§ 13 - § 26 Abschnitt 3 - Laufbahn
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Abschnitt 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
    • Ebene öffnen§ 30 - § 45 Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
    • Ebene schließen§ 46 - § 92 Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
      • Ebene öffnen§ 46 - § 60 1. Allgemeines
      • Ebene öffnen§ 61 - § 69 2. Arbeitszeit und Urlaub
      • Ebene schließen§ 70 - § 79 3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
        • § 70 - Nebentätigkeit
        • § 71 - Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
        • § 72 - Anzeigefreie Nebentätigkeiten
        • § 73 - Verbot einer Nebentätigkeit
        • § 74 - Ausübung von Nebentätigkeiten
        • § 75 - Verfahren
        • § 76 - Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
        • § 77 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
        • § 78 - Verordnungsermächtigung
        • § 79 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
      • Ebene öffnen§ 80 - § 84a 4. Fürsorge
      • Ebene öffnen§ 85 - § 92 5. Personalakten (§ 50 BeamtStG)
    • Ebene öffnen§ 93 - § 93 Abschnitt 7 - Beteiligung der Spitzenorganisationen
    • Ebene öffnen§ 94 - § 100 Abschnitt 8 - Landespersonalausschuss
    • Ebene öffnen§ 101 - § 103 Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    • Ebene öffnen§ 104 - § 130 Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
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Gesamtausgabe
§ 70
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Ausübung eines Mandats in der hamburgischen Bürgerschaft, die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.

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