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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene schließen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
      • Ebene öffnen§ 46 - § 48 Erster Abschnitt - Studienreform
      • Ebene öffnen§ 49 - § 58 Zweiter Abschnitt - Studium
      • Ebene schließen§ 59 - § 72 Dritter Abschnitt - Prüfungen
        • § 59 - Hochschulprüfungen
        • § 60 - Hochschulprüfungsordnungen
        • § 61 - Zwischen- und Abschlussprüfungen
        • § 62 - Bewertung
        • § 63 - Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit
        • § 64 - Prüferinnen und Prüfer
        • § 65 - Wiederholbarkeit
        • § 66 - Widersprüche, Beschwerden
        • § 67 - Hochschulgrade
        • § 68 - Deutsche Grade
        • § 69 - Ausländische Grade
        • § 70 - Promotion
        • § 71 - Habilitation
        • § 71 a - Konzertexamen
        • § 72 - Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe
§ 71 a
Konzertexamen

(1) Die an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der zusätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums.

(2) 1Die Regelstudienzeit der zum Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen. 2Zugangsvoraussetzung ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs. 3Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(3) 1Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. 2§ 77 Absatz 6 gilt entsprechend.

  • Impressum