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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene schließen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
      • Ebene öffnen§ 46 - § 48 Erster Abschnitt - Studienreform
      • Ebene öffnen§ 49 - § 58 Zweiter Abschnitt - Studium
      • Ebene schließen§ 59 - § 72 Dritter Abschnitt - Prüfungen
        • § 59 - Hochschulprüfungen
        • § 60 - Hochschulprüfungsordnungen
        • § 61 - Zwischen- und Abschlussprüfungen
        • § 62 - Bewertung
        • § 63 - Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit
        • § 64 - Prüferinnen und Prüfer
        • § 65 - Wiederholbarkeit
        • § 66 - Widersprüche, Beschwerden
        • § 67 - Hochschulgrade
        • § 68 - Deutsche Grade
        • § 69 - Ausländische Grade
        • § 70 - Promotion
        • § 71 - Habilitation
        • § 71 a - Konzertexamen
        • § 72 - Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe
§ 71
Habilitation

(1) Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung.

(2) 1Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus. 2Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.

(3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen. § 70 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen.

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