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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren vom 14. Mai 2019
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 9 Teil 1 - Grundsätzliches
    • Ebene öffnen§ 10 - § 23 Teil 2 - Führungskräfte und Funktionsträger
    • Ebene öffnen§ 24 - § 25 Teil 3 - Ernennungen und Dienstgrade
    • Ebene öffnen§ 26 - § 33 Teil 4 - Versammlungen
    • Ebene öffnen§ 34 - § 38 Teil 5 - Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
    • Ebene öffnen§ 39 - § 46 Teil 6 - Rechte und Pflichten
    • Ebene öffnen§ 47 - § 49 Teil 7 - Dienstbetrieb, Aus- und Fortbildung
    • Ebene öffnen§ 50 - § 57 Teil 8 - Jugendfeuerwehren
    • Ebene öffnen§ 58 - § 62 Teil 9 - Minifeuerwehren
    • Ebene öffnen§ 63 - § 67 Teil 10 - Kassen und Finanzen
    • Ebene schließen§ 68 - § 70 Teil 11 - Weiterübertragung, Ausnahmen und Schlussbestimmungen
      • § 68 - Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
      • § 69 - Ausnahmeregelungen
      • § 70 - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 69
Ausnahmeregelungen

(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Doppelfunktion für die Führungsposition Wehrführerin bzw. Wehrführer möglich, sofern lediglich eine gewählte Vertretungsfunktion für eine nächsthöhere Führungsposition wahrgenommen wird. Für Führungsfunktionen der Jugendfeuerwehr ( § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) können in der Jugendordnung ( § 57 ) Abweichungen von § 17 Absatz 2 Nummer 1 festgelegt werden.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 kann die zuständige Behörde im begründeten Ausnahmefall und mit Zustimmung der Landesbereichsführung eine Fristverlängerung gewähren.

(3) Liegt der Wohnsitz gemäß § 38 Absatz 1 einer bzw. eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr nicht im Einsatzgebiet ihrer bzw. seiner Freiwilligen Feuerwehr, ist die Wegstrecke zu dem Feuerwehrhaus dieser Freiwilligen Feuerwehr jedoch kürzer als zum Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr, in deren Einsatzgebiet sie bzw. er wohnt, so kann auf Antrag eine Ausnahme von § 38 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Ausnahmen von § 38 Absatz 1 können beim Übertritt von Jugendlichen in die Einsatzabteilung durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der Landesbereichsführung gewährt werden.

(4) Im begründeten Ausnahmefall, insbesondere aufgrund außerordentlich hohen Engagements in Verbindung mit der geleisteten Dienstzeit, kann eine Übernahme in die Ehrenabteilung nach Zustimmung der Landesbereichsführung unter Anlegung eines hohen Maßstabes ohne Berücksichtigung der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 erfolgen.

(5) In persönlichen Härtefällen kann Sonderurlaub gemäß § 42 bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren auch ohne Vorliegen der in § 42 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gewährt werden.

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