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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene schließen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
      • Ebene öffnen§ 2 - § 6 Abschnitt 1 - Grundsätze
      • Ebene öffnen§ 7 - § 10 Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf
      • Ebene öffnen§ 11 - § 19 Abschnitt 3 - Unterbringung und Ernährung der Untersuchungsgefangenen
      • Ebene öffnen§ 20 - § 28 Abschnitt 4 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
      • Ebene öffnen§ 29 - § 35 Abschnitt 5 - Arbeit und Bildung
      • Ebene öffnen§ 36 - § 38 Abschnitt 6 - Freizeit
      • Ebene öffnen§ 39 - § 41 Abschnitt 7 - Religionsausübung
      • Ebene öffnen§ 42 - § 47 Abschnitt 8 - Gesundheitsfürsorge
      • Ebene öffnen§ 48 - § 56 Abschnitt 9 - Sicherheit und Ordnung
      • Ebene öffnen§ 57 - § 63 Abschnitt 10 - Unmittelbarer Zwang
      • Ebene schließen§ 64 - § 69 Abschnitt 11 - Pflichtwidrigkeiten der Untersuchungsgefangenen
        • § 64 - Disziplinarmaßnahmen
        • § 65 - Arten der Disziplinarmaßnahmen
        • § 66 - Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
        • § 67 - Anordnungsbefugnis
        • § 68 - Verfahren
        • § 69 - Ärztliche Mitwirkung
      • Ebene öffnen§ 70 - § 71 Abschnitt 12 - Verfahrensregelungen
    • Ebene öffnen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
    • Ebene öffnen§ 84 - §§ 101 bis 111 Teil 4 - Vollzugsbehörden
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe
§ 66
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollzogen.

(2) Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Die Untersuchungsgefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen aus § 15 , § 16 Absatz 1 , §§ 18 , 19 , § 29 Absätze 2 und 3 , §§ 36 bis 38 .

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