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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene schließen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
      • Ebene öffnen§ 46 - § 48 Erster Abschnitt - Studienreform
      • Ebene öffnen§ 49 - § 58 Zweiter Abschnitt - Studium
      • Ebene schließen§ 59 - § 72 Dritter Abschnitt - Prüfungen
        • § 59 - Hochschulprüfungen
        • § 60 - Hochschulprüfungsordnungen
        • § 61 - Zwischen- und Abschlussprüfungen
        • § 62 - Bewertung
        • § 63 - Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit
        • § 64 - Prüferinnen und Prüfer
        • § 65 - Wiederholbarkeit
        • § 66 - Widersprüche, Beschwerden
        • § 67 - Hochschulgrade
        • § 68 - Deutsche Grade
        • § 69 - Ausländische Grade
        • § 70 - Promotion
        • § 71 - Habilitation
        • § 71 a - Konzertexamen
        • § 72 - Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe
§ 67
Hochschulgrade

(1) 1Die Hochschule verleiht aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad. 2In der Diplom- oder Magisterurkunde ist auf Antrag der Studiengang zu bezeichnen.

(2) Aufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung eines Fachhochschulstudiengangs wird der Diplomgrad mit dem Zusatz »Fachhochschule« (»FH«) verliehen.

(3) Die Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) § 54 bleibt unberührt.

  • Impressum