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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene schließen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
      • Ebene öffnen§ 2 - § 6 Abschnitt 1 - Grundsätze
      • Ebene öffnen§ 7 - § 10 Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf
      • Ebene öffnen§ 11 - § 19 Abschnitt 3 - Unterbringung und Ernährung der Untersuchungsgefangenen
      • Ebene öffnen§ 20 - § 28 Abschnitt 4 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
      • Ebene öffnen§ 29 - § 35 Abschnitt 5 - Arbeit und Bildung
      • Ebene öffnen§ 36 - § 38 Abschnitt 6 - Freizeit
      • Ebene öffnen§ 39 - § 41 Abschnitt 7 - Religionsausübung
      • Ebene öffnen§ 42 - § 47 Abschnitt 8 - Gesundheitsfürsorge
      • Ebene öffnen§ 48 - § 56 Abschnitt 9 - Sicherheit und Ordnung
      • Ebene öffnen§ 57 - § 63 Abschnitt 10 - Unmittelbarer Zwang
      • Ebene schließen§ 64 - § 69 Abschnitt 11 - Pflichtwidrigkeiten der Untersuchungsgefangenen
        • § 64 - Disziplinarmaßnahmen
        • § 65 - Arten der Disziplinarmaßnahmen
        • § 66 - Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
        • § 67 - Anordnungsbefugnis
        • § 68 - Verfahren
        • § 69 - Ärztliche Mitwirkung
      • Ebene öffnen§ 70 - § 71 Abschnitt 12 - Verfahrensregelungen
    • Ebene öffnen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
    • Ebene öffnen§ 84 - §§ 101 bis 111 Teil 4 - Vollzugsbehörden
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe
§ 64
Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untersuchungsgefangene rechtswidrig und schuldhaft

1.

gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,

2.

gegen eine verfahrenssichernde Anordnung verstoßen,

3.

andere Personen verbal oder tätlich angreifen,

4.

verbotene Gegenstände in die Anstalt bringen,

5.

sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,

6.

entweichen oder zu entweichen versuchen oder

7.

in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.

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