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Inhaltsverzeichnis

  • Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 17. Dezember 2013
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 11 Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
    • Ebene öffnen§ 12 - § 35 Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
    • Ebene öffnen§ 36 - § 69 Teil III - Ausführung des Haushaltsplans
    • Ebene schließen§ 70 - § 80 Teil IV - Zahlungen, Buchführung, Berichtswesen und Rechnungslegung
      • § 70 - Zahlungen
      • § 71 - Buchführung, Belege, Kontierungsrichtlinie
      • § 72 - Kassensicherheit
      • § 73 - Unvermutete Prüfungen
      • § 74 - Kassen
      • § 75 - Berichtswesen
      • § 76 - Rechnungslegung
      • § 77 - Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung
      • § 78 - Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung
      • § 79 - Ermächtigungsvortrag, Ermächtigungsvorbelastung, Überschuss, Fehlbetrag
      • § 80 - Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung
    • Ebene öffnen§ 81 - § 97 Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
    • Ebene öffnen§ 98 - § 105 Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Ebene öffnen§ 106 - § 106 Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen
    • Ebene öffnen§ 107 - § 107 Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
    • Ebene öffnen§ 108 - § 109 Teil IX - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 70
Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung ist durch die zuständige Behörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu treffen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

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