• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene öffnen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
    • Ebene schließen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
      • Ebene öffnen§ 46 - § 48 Erster Abschnitt - Studienreform
      • Ebene öffnen§ 49 - § 58 Zweiter Abschnitt - Studium
      • Ebene schließen§ 59 - § 72 Dritter Abschnitt - Prüfungen
        • § 59 - Hochschulprüfungen
        • § 60 - Hochschulprüfungsordnungen
        • § 61 - Zwischen- und Abschlussprüfungen
        • § 62 - Bewertung
        • § 63 - Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit
        • § 64 - Prüferinnen und Prüfer
        • § 65 - Wiederholbarkeit
        • § 66 - Widersprüche, Beschwerden
        • § 67 - Hochschulgrade
        • § 68 - Deutsche Grade
        • § 69 - Ausländische Grade
        • § 70 - Promotion
        • § 71 - Habilitation
        • § 71 a - Konzertexamen
        • § 72 - Staatliche und kirchliche Prüfungen, staatliche Prüfungsordnungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe
§ 60
Hochschulprüfungsordnungen

(1) Die Hochschulprüfungsordnungen regeln Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren.

(2) In Hochschulprüfungsordnungen, die Prüfungen in modularisierten Studiengängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen, sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1.

Inhalt und Aufbau des Studiums, Studienziel und Prüfungszweck; Inhalt und Aufbau des Studiums können auch in gesonderten Ordnungen (Studienordnungen) geregelt werden; in Studiengängen nach § 54 kann sich die Studienordnung darauf beschränken, auf eine bestimmte Fassung der in geeigneter Form anderweitig veröffentlichten Zusammenstellung der Modulbeschreibungen (Modulhandbuch) zu verweisen,

2.

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,

3.

die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,

4.

Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen,

5.

bei studienbegleitenden Prüfungen, sofern erforderlich, die Abfolge der Prüfungsleistungen,

6.

die Fristen, innerhalb derer Prüfungsleistungen zu bewerten sind,

7.

die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen und Studienzeiten,

8.

die Regelstudienzeit, gegebenenfalls auch für die Zwischenprüfung,

9.

die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,

10.

den Ablauf des Prüfungsverfahrens,

11.

eine Gliederung der Prüfung in Abschnitte,

12.

die Mitteilung von Teilergebnissen und das Recht zur Akteneinsicht,

13.

die Wiederholbarkeit von Prüfungen und die Fristen für die Ablegung von Prüfungen sowie bei allen geeigneten Studiengängen die Voraussetzungen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt und im Fall des Bestehens zur Notenverbesserung wiederholt werden kann,

14.

die nach bestandener Prüfung zu verleihenden Hochschulgrade und die sonstigen Abgangszeugnisse,

15.

geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei Prüfungen für behinderte Studierende,

16.

die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern.

(3) Bei der Genehmigung einer Hochschulprüfungsordnung nach Absatz 2 können Abweichungen von den §§ 61 bis 67 zugelassen werden, wenn es sich um zeitlich begrenzte studienreformerische Maßnahmen handelt.

(4) Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 müssen Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Mutterschutzfristen sowie entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit vorsehen.

(5) Die Hochschulprüfungsordnungen können bestimmen, dass Personen, die die in der Hochschulprüfungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweisen, ihren Anspruch auf Zulassung zur Prüfung auch dann behalten, wenn sie nach § 42 Absatz 4 exmatrikuliert worden sind; der Prüfungsanspruch gilt dann für Prüfungen des Studiengangs, für den die oder der Betreffende immatrikuliert war.

(6) In Studiengängen, die aufgehoben worden sind, kann nach Ablauf einer angemessenen Frist seit Einstellung des Lehrbetriebs, die in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten soll, die Prüfungsordnung aufgehoben werden; der Prüfungsanspruch erlischt damit.

  • Impressum