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Inhaltsverzeichnis

  • Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnenArtikel 1 - Artikel 5 I. - Die staatlichen Grundlagen
    • Ebene öffnenArtikel 6 - Artikel 32 II. - Die Bürgerschaft
    • Ebene öffnenArtikel 33 - Artikel 47 III. - Der Senat
    • Ebene öffnenArtikel 48 - Artikel 54 IV. - Die Gesetzgebung
    • Ebene öffnenArtikel 55 - Artikel 61 V. - Die Verwaltung
    • Ebene schließenArtikel 62 - Artikel 65 VI. - Die Rechtsprechung
      • Artikel 62
      • Artikel 63
      • Artikel 64
      • Artikel 65
    • Ebene öffnenArtikel 66 - Artikel 72a VII. - Haushalts- und Finanzwesen
    • Ebene öffnenArtikel 73 - Artikel 77 VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Gesamtausgabe

Artikel 64

(1) Bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte sind Landesgesetze und im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung ergangene Rechtsverordnungen des Landes, die ordnungsgemäß verkündet worden sind, als verbindlich anzusehen.

(2) 1Ist ein Gericht der Auffassung, dass ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen eines solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung gegen diese Verfassung verstößt, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts einzuholen, sofern es auf die Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung ankommt. 2 Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bleibt unberührt.

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