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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz im Hamburger Hafen (Seeschiffsassistenzverordnung) vom 11. März 1997
    • Eingangsformel
    • § 1 - Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
    • § 2 - Art und Umfang der Erlaubnisse
    • § 3 - Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 4 - Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 5 - Erteilung der Erlaubnis für das Betriebsunternehmen
    • § 6 - Erteilung der Erlaubnis für die Fahrzeugführung
    • § 7 - Mindestbesatzung
    • § 8 - Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper
    • § 9 - Ordnungswidrigkeiten
    • § 10 - Übergangsregelung
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Gesamtausgabe

§ 1
Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt im Hamburger Hafen.

(2) Seeschiffsassistenzschlepper im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Schleppen und/oder Schieben für das Assistieren von Seeschiffen gebaut und/oder eingerichtet sind und mindestens 15 t Pfahlzug leisten.

(3) 1 Für Schleppfahrzeuge mit weniger als 15 t Pfahlzug, die zum Assistieren von Seeschiffen eingesetzt werden, gelten die Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69), zuletzt geändert am 21. November 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 224), in ihrer jeweiligen Fassung. 2 Soweit ein gültiges Schiffsattest nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 238), zuletzt geändert am 21. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 2102), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, finden diese Vorschriften Anwendung.

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