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Inhaltsverzeichnis

  • Anordnung zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 8. Juli 2008
    • Eingangsformel
    • I
    • II
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Gesamtausgabe

I

(1) Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung zustehen, werden auf

die Präsidentin oder den Präsidenten

des Amtsgerichts Hamburg

übertragen.

(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 ist

die Leitende Oberstaatsanwältin

oder der Leitende Oberstaatsanwalt

der Staatsanwaltschaft Hamburg.

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