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I
(1) Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung zustehen, werden auf
die Präsidentin oder den Präsidenten
des Amtsgerichts Hamburg
übertragen.
(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 ist
die Leitende Oberstaatsanwältin
oder der Leitende Oberstaatsanwalt
der Staatsanwaltschaft Hamburg.