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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung zur Gestaltung der Palmaille vom 9. September 1952
    • Eingangsformel
    • § 1
    • § 2
    • § 3
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Gesamtausgabe

§ 1

(1) Für die baupflegerische Gestaltung der Palmaille dient der auf der Südseite auf den Grundstücken Nr. 47, 49, 51, 53, 55, 57, 59, 61, 63, 65 und auf der Nordseite auf den Grundstücken Nr. 100, 102, 104, 106, 108, 112- 114, 116, 118, 120, 122, 124 noch erhaltene historische Teil als architektonischer Maßstab.

(2) Der westliche Teil der Palmaille mit den auf der Nordseite gelegenen Grundstücken Nr. 29 bis 83, zusammen mit der Grünanlage sowie den Grundstücken Nr. 60 bis 132, ist bei der Errichtung von baulichen Anlagen als eine bauliche Einheit zu betrachten.

(3) Für die baulichen Anlagen an der Palmaille wird gefordert:

a)

3geschossige Bauweise mit einer Traufhöhe von 10,50 m,

b)

Dachneigung 35°,

c)

keine Dachauf- oder -ausbauten,

d)

keine Errichtung von Staffelgeschossen,

e)

Fassaden in einheitlich hellem Putz oder in hellem Naturstein.


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