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§ 2
Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen
(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ( §§ 3 , 5 , 6 , 10 Absatz 3 , § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG ) mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit ( § 4 Absatz 1 MuSchG ) wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt auch für das Dienstversäumnis wegen ärztlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens ( § 7 MuSchG ).
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 2 Absatz 3 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.
(3) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191, 195), ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.