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Inhaltsverzeichnis

  • Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen vom 6. Oktober 2015
    • I
    • II
    • III
    • IV
    • V
    • VI
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Gesamtausgabe

II

Zentrale Meldebehörde ist

das Bezirksamt Harburg.

Es ist als Meldebehörde für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig für

1.

die Einrichtung, die Führung und den Betrieb des Spiegelregisters nach §§ 3 bis 5 HmbAGBMG,

2.

die regelmäßigen Datenübermittlungen nach §§ 36, 42 und 43 BMG, die Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, die Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und die Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absätze 3 und 4 BMG,

3.

das Aufbewahren und das Löschen von Daten nach § 13 Absatz 2 und § 14 BMG,

4.

die Entgegennahme von Anträgen und die Einrichtung von Auskunftssperren in den Fällen des § 51 BMG sowie das Anhörungs- und Prüfverfahren in den Fällen des § 52 BMG,

5.

Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 3 BMG,

6.

das Erteilen von Melderegisterauskünften nach §§ 46 und 50 BMG.


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