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II
das Bezirksamt Harburg.
Es ist als Meldebehörde für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig für
- 1.
die Einrichtung, die Führung und den Betrieb des Spiegelregisters nach §§ 3 bis 5 HmbAGBMG,
- 2.
die regelmäßigen Datenübermittlungen nach §§ 36, 42 und 43 BMG, die Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, die Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und die Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absätze 3 und 4 BMG,
- 3.
das Aufbewahren und das Löschen von Daten nach § 13 Absatz 2 und § 14 BMG,
- 4.
die Entgegennahme von Anträgen und die Einrichtung von Auskunftssperren in den Fällen des § 51 BMG sowie das Anhörungs- und Prüfverfahren in den Fällen des § 52 BMG,
- 5.
Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 3 BMG,
- 6.
das Erteilen von Melderegisterauskünften nach §§ 46 und 50 BMG.