Dokumentansicht
§ 2
Zusammensetzung
(1) Der Landeskonferenz gehören als Stimmberechtigte an:
- 1.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der AOK Rheinland/Hamburg (2 Stimmen),
- 2.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des BKK-Landesverbandes NORDWEST (2 Stimmen),
- 3.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der IKK classic (1 Stimme),
- 4.
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des Verbandes der Ersatzkassen e.V. - Landesvertretung Hamburg (4 Stimmen),
- 5.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. (2 Stimmen),
- 6.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (2 Stimmen),
- 7.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Ärztekammer Hamburg (1 Stimme),
- 8.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Psychotherapeutenkammer (1 Stimme),
- 9.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Hamburgischen Pflegegesellschaft e.V. (2 Stimmen),
- 10.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Hamburgischen Pflegeberufe (1 Stimme),
- 11.
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Seniorinnen und Senioren sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Hamburg (4 Stimmen),
- 12.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bezirksämter (1 Stimme),
- 13.
drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der für Gesundheit und Pflege zuständigen Behörde (3 Stimmen).
(2) Die Institutionen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 11 benennen je Stimmberechtigung eine sachkundige Person und eine stellvertretende sachkundige Person. Die Personen nach Absatz 1 Nummer 12 werden von der für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Behörde benannt. Die Vorgaben des Hamburgischen Gremienbesetzungsgesetz (HmbGremBG) werden hierbei berücksichtigt.
(3) In Angelegenheiten, die die zahnärztliche Versorgung und Berufsausübung betreffen sollen die in Absatz 1 Nummern 6 und 7 genannten Vertretungen jeweils ganz oder teilweise von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg beziehungsweise der Zahnärztekammer Hamburg wahrgenommen werden. Hierüber entscheidet die bzw. der Vorsitzende nach § 3 Absatz 1.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Organisationen bestellen die auf sie entfallenden Vertreterinnen bzw. Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle nach § 3 Absatz 1. Für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu benennen. Eine Abberufung erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Bestellung einer neuen Vertretung beziehungsweise Stellvertretung. Bei der Bestellung der Vertretung nach Absatz 1 Nummer 11 sind die Kriterien der Patientenbeteiligungsverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), zuletzt geändert am 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277, 281),, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ist eine Bestellung nach Satz 4 auch innerhalb einer von der Geschäftsstelle genannten Frist nicht zustande gekommen, bestellt die für Gesundheit zuständige Behörde die Vertreterinnen bzw. Vertreter; dies gilt auch bei einer zu Absatz 1 Nummer 11 zwischen den beteiligten Organisationen strittigen Abberufung.
(5) Die Landeskonferenz kann zu ihren Beratungen und Arbeitsgruppen Sachverständige und Vertreterinnen und Vertreter anderer gesellschaftlicher Organisationen und Behörden ohne Stimmrecht hinzuziehen. Die Landeskonferenz kann eine pauschale Entschädigung der Sachverständigen unter Berücksichtigung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224), in der jeweils geltenden Fassung vorsehen, welche auf die beteiligten Organisationen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 10 und Absatz 3 entsprechend dem Anteil ihrer stimmberechtigten Mitglieder umgelegt wird. Gleiches gilt für die Umlage der Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 11.