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§ 2
Gebühren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Die der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft dienenden Gebühren für
- 1.
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden, abhängig von der Schlachtzahl, in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge, der dort festgesetzten Abweichungsgrundsätze oder der tatsächlichen Untersuchungskosten,
- 2.
die amtstierärztliche Überwachung und Kontrollen der Zerlegung von Fleisch werden in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge oder, bei Großbetrieben, der tatsächlichen Kosten auf Stundenbasis,
- 3.
tierärztliche Grenzkontrollen werden in Höhe der in den Rechtsakten festgelegten Mindestpauschalbeträge oder bis zur Höhe der darüber liegenden tatsächlichen Kosten
erhoben.