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Inhaltsverzeichnis

  • Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen (GebOöG) vom 4. Dezember 2001
    • § 1 - Geltungsbereich
    • § 2 - Gebühren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
    • § 3 - Ermäßigung von Benutzungsgebühren
    • § 4 - Vorauszahlungen
    • § 5 - Gebührenfreiheit
    • § 6 - Allgemeine Berechnungsmaßstäbe
    • § 7 - Besondere Auslagen
    • § 8 - Schlussbestimmungen
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 2
Gebühren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Die der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft dienenden Gebühren für

1.

Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden, abhängig von der Schlachtzahl, in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge, der dort festgesetzten Abweichungsgrundsätze oder der tatsächlichen Untersuchungskosten,

2.

die amtstierärztliche Überwachung und Kontrollen der Zerlegung von Fleisch werden in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge oder, bei Großbetrieben, der tatsächlichen Kosten auf Stundenbasis,

3.

tierärztliche Grenzkontrollen werden in Höhe der in den Rechtsakten festgelegten Mindestpauschalbeträge oder bis zur Höhe der darüber liegenden tatsächlichen Kosten

erhoben.

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