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§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen (»Milieubereich der Frank'schen Siedlung in Klein Borstel«).
*(2) 1Für das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 BBauG bezeichneten Gründe zu. 2In dem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.
(3) 1Es wird auf Folgendes hingewiesen: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. 2Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.