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Inhaltsverzeichnis

  • Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs vom 26. Juni 1996
    • Eingangsformel
    • § 1 - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
    • § 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
    • § 3 - Abrufverfahren
    • § 4 - Ersatzgrundbuch
    • § 5 - Inkrafttreten
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Gesamtausgabe

§ 1

Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

1 Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2 Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.

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