1 Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2 Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128
der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.