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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbDSBVAnpG 2011/2012) vom 1. November 2011
    • § 1 - Geltungsbereich
    • § 2 - Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
    • § 3 - Höhe der Dezember-Sonderzahlung
    • § 4 - Dezember-Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
    • § 5 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. April 2011
    • § 6 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
    • § 7 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. Januar 2012
    • § 8 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2011
    • § 9 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2012
    • § 10 - Ausschlusstatbestände, Rückzahlung
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Gesamtausgabe

§ 2
Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, R, W, C und in den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Anwärterinnen und Anwärter sowie Richterinnen und Richter erhalten mit den Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2011 eine Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben.

(2) Die Dezember-Sonderzahlung wird jeder bzw. jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 6 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 457), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(3) Die Dezember-Sonderzahlung ist bei der Fortschreibung des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 37 Absatz 2 HmbBesG sowie bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

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