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Inhaltsverzeichnis

  • Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht vom 19. Juni 2018
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Gesamtausgabe

II

(1) Zuständig für

1.

die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach § 11 Absatz 2 Sätze 1, 5 und 6 AufenthG und die Verlängerung der Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 3 AufenthG, sofern nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 75 Nummer 12 AufenthG zuständig ist,

2.

die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Sätze 1 und 2 AufenthG,

3.

die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 AufenthG, soweit es sich um Ausländerinnen oder Ausländer handelt, die gemäß § 58 Absatz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen zuvor nach § 60a AufenthG die Abschiebung ausgesetzt oder der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet war,

4.

die Erteilung der Erlaubnis, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, nach § 11 Absatz 8 Satz 1 AufenthG,

5.

die räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG, die Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12 Absatz 3 AufenthG sowie die Erlaubnis zum Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 12 Absatz 5 AufenthG,

6.

die Stellungnahme zu Anträgen nach § 12 Absatz 5 AufenthG über Anträge auf Aufhebung einer gesetzlichen Verpflichtung oder Zuweisung nach § 12a Absätze 1 bis 4 AufenthG, die bei auswärtigen Ausländerbehörden gestellt werden,

7.

die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a AufenthG,

8.

die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 19d AufenthG,

9.

die Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts zum Zweck der kurzfristigen Mobilität nach § 19a Absatz 3 Satz 3, § 19f Absatz 5 Satz 3 und nach § 20c Absatz 3 AufenthG,

10.

die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 22 AufenthG,

11.

die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen, in denen eine Anordnung nach § 23 Absatz 1 AufenthG ergangen ist, soweit es sich um Ausländerinnen oder Ausländer handelt, die gemäß § 58 Absatz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen zuvor nach § 60a AufenthG die Abschiebung ausgesetzt oder der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet war oder die zum Zweck der Aufnahme nach § 23 Absatz 1 AufenthG eingereist sind,

12.

die erstmalige Erteilung sowie die erstmalige Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen, in denen eine Anordnung nach § 23a Absatz 1 AufenthG ergangen ist,

13.

die Durchführung der Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, die Datenübermittlungen nach § 91a Absatz 3 AufenthG, die Entgegennahme und Weiterleitung eines Antrags auf Verlegung des Wohnsitzes nach § 42 AufenthV, die Anhörung der Ausländerin bzw. des Ausländers, die Mitteilung an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Aushändigung der Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 43 Absatz 2 AufenthV sowie die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 29 Absatz 4 AufenthG,

14.

die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 25 Absätze 1 bis 3 AufenthG sowie die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse, solange das Asylverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist,

15.

die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 25 Absätze 4 bis 5 AufenthG, soweit es sich um Ausländerinnen oder Ausländer handelt, die gemäß § 58 Absatz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen zuvor nach § 60a AufenthG die Abschiebung ausgesetzt oder der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet war, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein gerichtliches Verfahren über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von einem Bezirksamt geführt wird oder ein gegen eine ablehnende Entscheidung des Bezirksamtes eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat,

16.

die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen der §§ 25a und 25b AufenthG,

17.

die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in den Fällen des § 29 Absätze 2, 3 und 4 AufenthG, soweit zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Ausländerin bzw. den Ausländer mit der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestanden hat,

18.

die Verlängerung einer nach § 25 Absätze 4a und 4b AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis und die bis zu dreimalige Verlängerung einer von der Behörde für Inneres und Sport nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie die Verlängerung einer von einer auswärtigen Ausländerbehörde nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, wenn die Gesamtdauer der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse 18 Monate nicht überschritten hat,

19.

die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG an Ausländerinnen bzw. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Absätze 4a und 4b oder - im Rahmen der Zuständigkeit nach Nummer 15 - nach § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen,

20.

die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 bis 30 sowie nach § 32 AufenthG an

20.1

Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, deren Asylverfahren aber noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist,

20.2

Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG sowie die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis, solange das Asylverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist,

20.3

Ausländerinnen und Ausländer, deren Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist,

sowie an deren Kinder,

21.

die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 oder § 34 Absatz 1 AufenthG an das Kind einer Mutter, die im Besitz einer nach den Nummern 13 bis 15 erteilten oder verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Absatz 4a, 4b oder 5, § 25a, § 25b oder § 29 Absatz 4 AufenthG ist,

22.

die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 39 Nummern 4 und 5 AufenthV,

23.

Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 AufenthG,

24.

die Sicherung der Identität von Ausländerinnen bzw. Ausländern nach § 49 Absatz 2 und Absatz 5 Nummern 3, 4 und 6 AufenthG,

25.

die Ausweisung nach § 53 AufenthG sowie in Verbindung damit Anordnungen nach § 56 AufenthG, Anträge nach § 56a Absatz 7 AufenthG, Annullierungen und Aufhebungen eines Visums nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 243 S. 1), zuletzt geändert am 9. März 2016 (ABl. EU Nr. L 77 S. 1), und die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der während der Dauer eines Ausweisungsverfahrens gestellt wird oder bei dem die Entscheidung nach § 79 Absatz 2 AufenthG ausgesetzt ist,

26.

die Durchsetzung der Ausreisepflicht nach den §§ 57, 58, 59 bis 62 und 62b AufenthG,

27.

Maßnahmen nach § 66 Absatz 5 AufenthG,

28.

die Durchführung von § 85a AufenthG,

29.

die Zustimmung zur Visumerteilung nach § 31 AufenthV,

30.

die Feststellung des Verlustes des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU und den Einzug der Aufenthaltskarte in den Fällen des § 2 Absatz 7 FreizügG/EU sowie des § 6 FreizügG/EU,

31.

die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU und der Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 FreizügG/EU an

31.1

Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG sowie die Verlängerung dieser Aufenthaltskarte, solange das Asylverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist,

31.2

Ausländerinnen und Ausländer, deren Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist,

sowie an deren Kinder,

32.

das Verbot der Einreise und des Aufenthalts nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder 3 FreizügG/EU,

33.

die Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU nach § 7 Absatz 2 Satz 5 FreizügG/EU,

34.

die Durchführung des Asylgesetzes sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der in Abschnitt I Absatz 3 sowie in Abschnitt III geregelten Fälle,

35.

die erstmalige Ausstellung von Reiseausweisen nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; es sei denn, es handelt sich um Ausländerinnen bzw. Ausländer, die einen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung gemäß § 81 Absatz 4 AufenthG besitzen, der oder die nicht nach § 55 Absatz 2 AsylG erloschen ist,

36.

die erstmalige Ausstellung von Reiseausweisen nach dem Staatenlosenübereinkommen in den Fällen der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach den Nummern 10 bis 21,

37.

die Identifikation von neueinreisenden Ausländerinnen bzw. Ausländern nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9 Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. EU L Nr. 218 S. 60), zuletzt geändert am 26. Juni 2013 (ABl. EU Nr. L 182 S. 1), und

38.

die Durchführung der

38.1

Verordnung (EU) Nr. 603/2013,

38.2

Verordnung (EU) Nr. 604/2013

insbesondere als Ausländerbehörde ist, soweit nicht die Aufgaben von Bundesbehörden wahrgenommen werden oder soweit nicht einzelne Aufgaben allen öffentlichen Stellen übertragen sind (§ 8 AsylG) oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Satz 1 ist sie insbesondere als Ausländerbehörde auch zuständig für die Durchführung

1.

des § 12 Absatz 2 AufenthG,

2.

des § 44a Absätze 1 und 3 AufenthG in Verbindung mit den §§ 4 und 6 IntV,

3.

des § 46 Absatz 2 AufenthG,

4.

des § 47 AufenthG,

5.

des § 48 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a AufenthG,

6.

des § 48a AufenthG,

7.

des § 49 Absatz 2 und Absatz 5 Nummern 1, 2 und 7 AufenthG,

8.

des § 50 AufenthG,

9.

des § 51 Absätze 1, 4 und 8 AufenthG,

10.

des § 52 AufenthG,

11.

des § 68 AufenthG,

12.

des § 69 Absatz 1 Satz 1 AufenthG,

13.

des § 73 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 AufenthG,

14

des § 81 Absatz 5 AufenthG,

15.

des § 90 AufenthG,

16.

des § 98 AufenthG,

17.

des § 4 Absatz 1 AufenthV,

18.

der §§ 5 und 6 AufenthV,

19.

des § 13 Absätze 3 und 4 AufenthV,

20.

des § 55 AufenthV,

21.

des § 60 AufenthV,

22.

der §§ 61a bis 68 AufenthV,

23.

des AZR-Gesetzes,

24.

des Visa-Warndateigesetzes,

25.

der VWDG-Durchführungsverordnung,

26.

des Artikels 28 des Staatenlosenübereinkommens und

27.

der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V Kapitel 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(3) Sie ist als Ausländerbehörde ferner zuständig nach § 71 Absatz 1 Satz 5 AufenthG bei Visumanträgen

1.

nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, § 17 Absatz 1, nach den §§ 18a und 18b, § 18c Absatz 3 sowie nach den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20,

2.

des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.

(4) Neben den Bezirksämtern ist sie zuständig für

1.

die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG,

2.

die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e und § 16f AufenthG,

3.

die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 17 AufenthG,

4.

die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 18a, § 18b Absatz 1, § 18d und § 18f AufenthG, sofern ein Gehalt gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG erreicht wird,

5.

die Erteilung und Verlängerung von Blauen Karten EU nach § 18b Absatz 2 AufenthG,

6.

die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach § 18c AufenthG

7.

die Erteilung und Verlängerung von ICT-Karten nach § 19 AufenthG, sofern ein Gehalt gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG erreicht wird,

8.

die Erteilung und Verlängerung von Mobiler-ICT-Karten nach § 19b AufenthG, sofern ein Gehalt gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG erreicht wird,

9.

die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 19c AufenthG, sofern ein Gehalt gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG erreicht wird,

10.

die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 20 und 20b AufenthG,

11.

die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 21 AufenthG, sofern ein Einkommen gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG erreicht wird,

12.

die Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU und der Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU in den Fällen, in denen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen als Drittstaatsangehörige unter die Nummern 1 bis 11 fallen würden,

13.

die Ausstellung der Bescheinigung über den Daueraufenthalt nach § 5 Absatz 5 Satz 1 FreizügG/EU in den Fällen, in denen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen als Drittstaatsangehörige unter die Nummern 1 bis 11 fallen würden,

14.

die Ausstellung der deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis an freizügigkeitsberechtigte Schweizer nach § 28 AufenthV in den Fällen der Nummern 1 bis 11 sowie

15.

weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach §§ 16c Absatz 5, 18e Absatz 6 und 19a Absatz 5 in Verbindung mit § 71 Absatz 1 AufenthG.

(5) Im Rahmen der Zuständigkeiten nach Absatz 4 ist sie ferner insbesondere als Ausländerbehörde zuständig für die Erteilung

1.

von Niederlassungserlaubnissen nach § 9 AufenthG,

2.

von Erlaubnissen zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG,

3.

von Niederlassungserlaubnissen nach § 21 Absatz 4 Satz 2 AufenthG,

4.

und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG in den Fällen eines erheblichen öffentlichen Interesses,

5.

und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach den §§ 27 bis 36 AufenthG sowie

6.

von Aufenthaltserlaubnissen für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte nach § 38a AufenthG.

(6) Sie ist darüber hinaus neben den Bezirksämtern zuständig für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in begründeten Ausnahmefällen von besonderem öffentlichen Interesse und zur Abwehr schwerwiegender Nachteile antragstellender Personen.

(7) Die Behörde für Inneres und Sport ist ferner zuständig als Polizei und als mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, soweit nicht die Aufgaben von Bundesbehörden wahrgenommen werden, für die Durchführung

1.

des Aufenthaltsgesetzes,

2.

des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

3.

des Asylgesetzes,

4.

des Visa-Warndateigesetzes,

5.

der Aufenthaltsverordnung,

6.

der AZRG-Durchführungsverordnung,

7.

der VWDG-Durchführungsverordnung und

8.

der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V Kapitel 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Sie ist auch zuständige Stelle zur Entgegennahme der Anzeige des Verlustes oder des Wiederauffindens eines Passes, Passersatzes oder Ausweisersatzes nach § 56 Absatz 1 Nummer 5 AufenthV.

(8) Der Behörde für Inneres und Sport werden die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 5a Satz 4, Absatz 5b Satz 3, Absatz 5c und Absatz 8 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 23a Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 4 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG sowie nach § 32 AufenthV übertragen.

(9) Auf Grund von § 56a Absatz 3 Satz 4 AufenthG wird bestimmt:

Die Aufgaben der obersten Landesbehörde, die nach § 56a Absatz 3 Satz 3 AufenthG bestimmen kann, dass eine andere Stelle als die Ausländerbehörde die in § 56 Absatz 3 Satz 1 AufenthG genannten Daten erhebt und speichert, werden

der Behörde für Inneres und Sport

übertragen.

(10) Auf Grund von § 88 Absatz 3 AsylG wird bestimmt:

Sie ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle nach § 46 Absatz 5 AsylG. Sie nimmt auch die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylgesetzes wahr.

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