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II
Auf Grund von § 2 Absatz 6 Satz 1 des Studierendenwerksgesetzes vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), wird bestimmt:
Amt für Ausbildungsförderung nach § 45 Absatz 3 BAföG für Auszubildende, die an den Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten, sowie nach § 45 Absatz 4 Satz 1 BAföG ist
das Studierendenwerk Hamburg.