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Inhaltsverzeichnis

  • Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnenArtikel 1 - Artikel 5 I. - Die staatlichen Grundlagen
    • Ebene öffnenArtikel 6 - Artikel 32 II. - Die Bürgerschaft
    • Ebene öffnenArtikel 33 - Artikel 47 III. - Der Senat
    • Ebene öffnenArtikel 48 - Artikel 54 IV. - Die Gesetzgebung
    • Ebene öffnenArtikel 55 - Artikel 61 V. - Die Verwaltung
    • Ebene schließenArtikel 62 - Artikel 65 VI. - Die Rechtsprechung
      • Artikel 62
      • Artikel 63
      • Artikel 64
      • Artikel 65
    • Ebene öffnenArtikel 66 - Artikel 72a VII. - Haushalts- und Finanzwesen
    • Ebene öffnenArtikel 73 - Artikel 77 VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Gesamtausgabe

Artikel 63

(1) 1Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt. 2 Artikel 45 findet Anwendung. 3Der Richterwahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richterinnen oder Richtern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten. 4Das Nähere bestimmt das Gesetz. 5Es kann vorsehen, dass für eine bestimmte Gerichtsbarkeit die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit in besonderem Maße vertraut sind.

(2) 1Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. 2Sie müssen nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben ihres Amtes gewachsen sind und insbesondere im Amte und außerhalb des Amtes nicht gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und dieser Verfassung verstoßen werden. 3Sie können vor ihrer Ernennung zur Überprüfung der Persönlichkeit und der fachlichen Eignung vom Senat auf Zeit oder Widerruf bestellt werden, es sei denn, dass der Richterwahlausschuss sie als Bewerberinnen oder Bewerber für ein Richteramt ablehnt.

(3) 1Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung verstößt, so kann die Bürgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. 2Das gilt auch für ehrenamtlich angestellte Richterinnen und Richter.

(4) Absatz 3 findet auch auf die bereits ernannten Richterinnen und Richter Anwendung.

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