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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 1 Teil 1 - Anwendungsbereich
    • Ebene schließen§ 2 - § 71 Teil 2 - Vollzug der Untersuchungshaft
      • Ebene öffnen§ 2 - § 6 Abschnitt 1 - Grundsätze
      • Ebene öffnen§ 7 - § 10 Abschnitt 2 - Vollzugsverlauf
      • Ebene öffnen§ 11 - § 19 Abschnitt 3 - Unterbringung und Ernährung der Untersuchungsgefangenen
      • Ebene öffnen§ 20 - § 28 Abschnitt 4 - Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt
      • Ebene öffnen§ 29 - § 35 Abschnitt 5 - Arbeit und Bildung
      • Ebene öffnen§ 36 - § 38 Abschnitt 6 - Freizeit
      • Ebene öffnen§ 39 - § 41 Abschnitt 7 - Religionsausübung
      • Ebene öffnen§ 42 - § 47 Abschnitt 8 - Gesundheitsfürsorge
      • Ebene schließen§ 48 - § 56 Abschnitt 9 - Sicherheit und Ordnung
        • § 48 - Grundsatz, Verhaltensregelungen
        • § 49 - Persönlicher Gewahrsam, Kostenbeteiligung
        • § 50 - Durchsuchung
        • § 51 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
        • § 52 - Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
        • § 53 - Festnahmerecht
        • § 54 - Besondere Sicherungsmaßnahmen
        • § 55 - Anordnungsbefugnis, Verfahren
        • § 56 - Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen
      • Ebene öffnen§ 57 - § 63 Abschnitt 10 - Unmittelbarer Zwang
      • Ebene öffnen§ 64 - § 69 Abschnitt 11 - Pflichtwidrigkeiten der Untersuchungsgefangenen
      • Ebene öffnen§ 70 - § 71 Abschnitt 12 - Verfahrensregelungen
    • Ebene öffnen§ 72 - § 83 Teil 3 - Ergänzende Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene
    • Ebene öffnen§ 84 - Abschnitt 5 Teil 4 - Vollzugsbehörden
    • Ebene öffnen§ 112 - § 113 Teil 5 - Schlussvorschriften
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Gesamtausgabe
§ 53
Festnahmerecht

(1) Untersuchungsgefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.

(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untersuchungsgefangenen erforderlich ist.

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