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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 ERSTER TEIL - Verordnungen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 3 - § 16b ZWEITER TEIL - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 17 - § 27und 28 DRITTER TEIL - Unmittelbarer Zwang
    • Ebene öffnen§ 29 - § 30b VIERTER TEIL - Besondere Vollzugskräfte
    • Ebene öffnen§ 31 - § 31 FÜNFTER TEIL - Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    • Ebene öffnen§ 32 - § 36 SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
    • Ebene schließenAnlage Artikel 1 - Artikel 6
      • Artikel 1
      • Artikel 2
      • Artikel 3
      • Artikel 4
      • Artikel 5
      • Artikel 6
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Gesamtausgabe

Artikel 6

(1) Der Vertrag bedarf der Bestätigung. Die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von einem Vertragspartner mit der Maßgabe seines Ausscheidens, auch nur einem Partner gegenüber, gekündigt werden.

(3) Die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Dienstvorschriften treffen die Hansestadt Hamburg und die Innenminister der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen.

Hamburg, den 1. November 1949
Für die Hansestadt Hamburg:

gez. Dr. Tuebben
Oberregierungsrat

Hannover, den 15. September 1949
Für das Land Niedersachsen:
gez. Dr. Masur
Regierungsvizepräsident

Kiel, den 15. November 1949
Für das Land Schleswig-Holstein:
gez. Bass
Oberregierungsrat

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