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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene öffnen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene öffnen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene schließen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
      • § 44 - Ordnungswidrigkeiten
      • § 45 - Wahlstatistik
      • § 46 - Rechtsbehelfe
      • § 46 a - Fristen und Termine
      • § 46 b - Verweise
      • § 47 - Wahlordnung
    • Anlage
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Gesamtausgabe

§ 46 a
Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Wahlprüfungsverfahren.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

(3) Der Senat wird ermächtigt, für Neuwahlen im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft die in diesem Gesetz und in der nach § 47 zu erlassenden Wahlordnung enthaltenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

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