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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) vom 14. Dezember 2005
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene schließen§ 1 - § 55 Teil I
      • Ebene öffnen§ 1 - § 12 Abschnitt 1 - Organisation und Aufgaben der Kammern
      • Ebene öffnen§ 13 - § 26 Abschnitt 2 - Aufbau und Organe der Kammern
      • Ebene öffnen§ 27 - § 28 Abschnitt 3 - Berufsausübung
      • Ebene schließen§ 29 - § 55 Abschnitt 4 - Weiterbildung
        • Ebene öffnen§ 29 - § 36a Unterabschnitt 1 - Allgemeines
        • Ebene öffnen§ 37 - § 43 Unterabschnitt 2 - Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte
        • Ebene öffnen§ 44 - § 46 Unterabschnitt 3 - Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte
        • Ebene öffnen§ 47 - § 49 Unterabschnitt 4 - Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
        • Ebene schließen§ 50 - § 52 Unterabschnitt 5 - Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte
          • § 50 - Bezeichnungen
          • § 51 - Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung
          • § 52 - Zulassung von tierärztlichen Weiterbildungsstätten
        • Ebene öffnen§ 53 - § 55 Unterabschnitt 6 - Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
    • Ebene öffnen§ 56 - § 57 Teil II - Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 58 - § 59 Teil III - Berufsvergehen und Rügeverfahren
    • Ebene öffnen§ 60 - § 63 Teil IV - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe
§ 50
Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer in den Fachrichtungen

1.

Theoretische Veterinärmedizin,

2.

Tierhaltung und Tiervermehrung,

3.

Lebensmittel tierischer Herkunft,

4.

Klinische Veterinärmedizin,

5.

Methodisch-technische Veterinärmedizin,

6.

Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn diese im Hinblick auf die veterinärmedizinische Entwicklung und eine angemessene tierärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.

(3) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.

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