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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 ERSTER TEIL - Verordnungen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 3 - § 16b ZWEITER TEIL - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 17 - § 27und 28 DRITTER TEIL - Unmittelbarer Zwang
    • Ebene öffnen§ 29 - § 30b VIERTER TEIL - Besondere Vollzugskräfte
    • Ebene öffnen§ 31 - § 31 FÜNFTER TEIL - Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    • Ebene öffnen§ 32 - § 36 SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
    • Ebene schließenAnlage Artikel 1 - Artikel 6
      • Artikel 1
      • Artikel 2
      • Artikel 3
      • Artikel 4
      • Artikel 5
      • Artikel 6
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Gesamtausgabe

Artikel 1

Die Polizeibeamten der vertragschließenden Länder sollen in den aneinander angrenzenden Gebieten in Fällen, wo im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutze von Personen oder Eigentum oder zur Verhinderung gemeinschädlicher Handlungen oder im Interesse der Verfolgung strafbarer Handlungen ein polizeiliches Einschreiten notwendig wird, die gleichen polizeilichen Befugnisse haben wie die Beamten des Landes, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorzunehmen ist.

  • Impressum