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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene öffnen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene öffnen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene schließen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
      • § 41 - (aufgehoben)
      • § 42 - Ehrenämter
      • § 43 - Ablehnung des Ehrenamtes
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 43
Ablehnung des Ehrenamtes

Die Übernahme eines Amtes nach § 42 dürfen ablehnen:

1.

die Mitglieder des Senats,

2.

die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

3.

Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,

5.

Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.


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