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Inhaltsverzeichnis

  • Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 6. Juli 2006
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 Teil 1 - Grundlagen der Bezirksverwaltung
    • Ebene öffnen§ 3 - § 31 Teil 2 - Bezirksversammlung
    • Ebene öffnen§ 32 - § 32 Teil 3 - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
    • Ebene öffnen§ 33 - § 33 Teil 4 - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
    • Ebene öffnen§ 34 - § 35 Teil 5 - Bezirksamtsleitung
    • Ebene schließen§ 36 - § 41 Teil 6 - Haushaltswesen in den Bezirksämtern
      • § 36 - Grundsätze des Haushaltswesens in den Bezirksämtern
      • § 36a - Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter
      • § 37 - Rahmenzuweisungen
      • § 38 - Zweckzuweisungen
      • § 39 - Einzelzuweisungen
      • § 40 - Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan
      • § 41 - Ausführung des Einzelplans des Bezirksamtes
    • Ebene öffnen§ 42 - § 46 Teil 7 - Aufsicht
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Gesamtausgabe

§ 40
Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan

Die Bezirksämter sind an der Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans zu beteiligen. Das Bezirksamt stellt den Voranschlag für den Einzelplan des Bezirksamtes auf. Es meldet seinen Bedarf an Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an. Dabei schlägt es Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Investitions- sowie die Darlehenszwecke vor.

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