• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 ERSTER TEIL - Verordnungen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 3 - § 16b ZWEITER TEIL - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 17 - § 27und 28 DRITTER TEIL - Unmittelbarer Zwang
    • Ebene öffnen§ 29 - § 30b VIERTER TEIL - Besondere Vollzugskräfte
    • Ebene öffnen§ 31 - § 35 FÜNFTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
    • Ebene schließenAnlage Artikel 1 - Artikel 6
      • Artikel 1
      • Artikel 2
      • Artikel 3
      • Artikel 4
      • Artikel 5
      • Artikel 6
PDF Drucken

Dokumentansicht

Fundstelle: HmbGVBl. 1966, S. 77
Gesamtausgabe

Anlage

zum Artikel 1 § 30 a Satz 1 Nummer 5

Vereinbarung zwischen der Hansestadt Hamburg,
dem Lande Schleswig-Holstein und
dem Lande Niedersachsen
über die Erweiterung der
örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeien

Nachdem es sich auf Grund bestehender Erfahrungen als zweckmäßig und notwendig erwiesen hat, die örtliche Zuständigkeit sowohl der Polizei Hamburg als auch der Polizeien der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auf die angrenzenden Gebiete der Hansestadt Hamburg bzw. der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszudehnen, haben die zur Vereinbarung entsprechender Bestimmungen bestellten Vertreter, nämlich für

Hansestadt Hamburg:
Oberregierungsrat Dr. Tuebben

Land Schleswig-Holstein:
Oberregierungsrat Bass

Land Niedersachsen:
Regierungsvizepräsident Dr. Masur

vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stellen folgenden Vertrag abgeschlossen:

  • Impressum