• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene öffnen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene öffnen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene schließen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
      • § 38 - Mandatsnachfolge
      • § 39 - Mandate von Mitgliedern des Senats
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 38*)
Mandatsnachfolge

(1) Lehnt eine auf einer Wahlkreisliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die gemäß § 4 Absatz 3nachfolgende Person auf der Wahlkreisliste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist die betroffene Wahlkreisliste erschöpft im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1, so ist die gemäß § 5 Absatz 8 nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Landesliste dieser Partei oder Wählervereinigung von der Landeswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist für die Partei oder Wählervereinigung keine Landesliste zugelassen oder ist die Landesliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt. § 39 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Lehnt eine auf einer Landesliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Landesliste von der Landeswahlleitung für gewählt zu erklären. Für die Bestimmung der nachfolgenden Person gilt § 5 Absatz 7 Sätze 4 bis 6, wenn der betroffene Sitz nach Listenwahl zu vergeben ist, oder § 5 Absatz 8, wenn der betroffene Sitz nach Personenwahl zu vergeben ist. Ist die Landesliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt. § 39 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Lehnt eine als Einzelbewerbung gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft in der Bürgerschaft während der Wahlperiode, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(4) Die für gewählt erklärten Personen werden von der zuständigen Wahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind dabei aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. § 34 Absätze 3 bis 6 und § 34 a gelten entsprechend.

*)

Übergangsbestimmungen (= Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213)): §§ 38, 39 BüWG in der Fassung der Änderung durch § 1 Nummer 46 gelten erstmals nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt finden die §§ 38, 39 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 26), Anwendung.

  • Impressum