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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene schließen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
      • Ebene öffnen§ 8 - § 10 Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
      • Ebene öffnen§ 11 - § 34 Zweiter Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
      • Ebene schließen§ 35 - § 44 Dritter Abschnitt - Die Studierenden
        • § 35 - Mitgliedschaft
        • § 36 - Immatrikulation
        • § 37 - Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen
        • § 38 - Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen
        • § 39 - Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen
        • § 40 - Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende
        • § 41 - Versagung der Immatrikulation
        • § 42 - Exmatrikulation
        • § 43 - Wechsel des Studiengangs
        • § 44 - Versagung der Fortführung des Studiums
      • Ebene öffnen§ 45 - § 45 Vierter Abschnitt - Akademische Ehrungen
    • Ebene öffnen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe
§ 43
Wechsel des Studiengangs

(1) Studierende können grundsätzlich den Studiengang frei wechseln.

(2) 1Ein Studiengangswechsel nach Beginn des dritten Semesters ist nur mit Begründung zulässig und bedarf der Zustimmung der Hochschule. 2Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Immatrikulationsordnung).

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