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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene schließen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
      • Ebene öffnen§ 8 - § 10 Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
      • Ebene öffnen§ 11 - § 34 Zweiter Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
      • Ebene schließen§ 35 - § 44 Dritter Abschnitt - Die Studierenden
        • § 35 - Mitgliedschaft
        • § 36 - Immatrikulation
        • § 37 - Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen
        • § 38 - Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen
        • § 39 - Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen
        • § 40 - Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende
        • § 41 - Versagung der Immatrikulation
        • § 42 - Exmatrikulation
        • § 43 - Wechsel des Studiengangs
        • § 44 - Versagung der Fortführung des Studiums
      • Ebene öffnen§ 45 - § 45 Vierter Abschnitt - Akademische Ehrungen
    • Ebene öffnen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe
§ 42
Exmatrikulation

(1) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist grundsätzlich die Exmatrikulation vorzunehmen.

(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

1.

dies beantragen,

2.

die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,

3.

das Studium nach § 44 nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 wechseln können oder wechseln oder wenn sie gemäß § 60 Absatz 6 ihren Prüfungsanspruch verloren haben,,

4.

auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,

5.

auf Grund eines mit einer Befristung oder Bedingung versehenen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und die Zulassung deshalb erlischt,

6.

bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben,

7.

die in § 51 Absatz 2 Satz 2 festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.

(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn

1.

nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,

2.

sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung),

3.

sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, den der Hochschulsenat einsetzt und dem zu gleichen Teilen Mitglieder des Hochschulsenats und des Präsidiums angehören; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung,

4.

sie die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet haben,

5.

sie sich wiederholt oder in einem besonders schweren Fall bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht haben.

(4) Die Hochschulen exmatrikulieren Studierende, die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreiben; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich zweier Semester überschritten wurde oder in vier aufeinander folgenden Semestern kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wobei Zeiten einer Beurlaubung nicht eingerechnet werden. In Fällen einer besonderen persönlichen Härte soll von der Exmatrikulation abgesehen werden; bei der Entscheidung sind erhebliche Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behinderung, durch die Pflege und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren, durch die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umstände angemessen zu berücksichtigen.1)

1)

[Red. Anm.: Auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes vom 8.7.2014 (HmbGVBl. S. 269) bereits immatrikuliert sind, ist der neu gefasste § 42 Absatz 4 mit Beginn des Wintersemesters 2015/2016 anzuwenden (gemäß Art. 8 Abs. 7).]

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