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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 7 ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens
    • Ebene schließen§ 8 - § 45 ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen
      • Ebene öffnen§ 8 - § 10 Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
      • Ebene öffnen§ 11 - § 34 Zweiter Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren
      • Ebene schließen§ 35 - § 44 Dritter Abschnitt - Die Studierenden
        • § 35 - Mitgliedschaft
        • § 36 - Immatrikulation
        • § 37 - Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen
        • § 38 - Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen
        • § 39 - Berechtigung zum Studium in Masterstudiengängen
        • § 40 - Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende
        • § 41 - Versagung der Immatrikulation
        • § 42 - Exmatrikulation
        • § 43 - Wechsel des Studiengangs
        • § 44 - Versagung der Fortführung des Studiums
      • Ebene öffnen§ 45 - § 45 Vierter Abschnitt - Akademische Ehrungen
    • Ebene öffnen§ 46 - § 72 DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen
    • Ebene öffnen§ 73 - § 78 VIERTER TEIL - Forschung
    • Ebene öffnen§ 79 - § 101 FÜNFTER TEIL - Aufbau und Organisation der Hochschulen
    • Ebene öffnen§ 102 - § 106 SECHSTER TEIL - Studierendenschaft
    • Ebene öffnen§ 107 - § 111 SIEBTER TEIL - Aufsicht
    • Ebene öffnen§ 112 - § 117a ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule
    • Ebene öffnen§ 118 - § 118 NEUNTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten
    • Ebene öffnen§ 119 - § 131 ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe
§ 40
Anerkennung und Anrechnung von Leistungen;
Frühstudierende

(1) Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.

(2) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(3) Die Hochschulen können die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach Absatz 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln; sie veröffentlichen diese Regelungen. Für in der Hochschulpraxis häufig vorkommende Aus- und Fortbildungen soll dies erfolgen. Soweit es sich um eine berufliche Aus- oder Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, ist die für die Berufsbildung zuständige Stelle (Kammer) vorher anzuhören. Die Kammer kann der Hochschule schriftlich Vorschläge für Regelungen nach Satz 1 unterbreiten. Die Hochschule hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Vorschlages entweder eine Regelung nach Satz 1 zu erlassen oder der Kammer schriftlich mitzuteilen, warum eine solche Regelung nicht in Betracht kommt. Erlässt die Hochschule eine Regelung, weicht hierbei aber von den Vorschlägen der Kammer ab, so ist die Kammer vorher zu hören. Die Kammer kann die für das Hochschulwesen zuständige Behörde um Vermittlung ersuchen.

(4) Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschulzulassung und Immatrikulation zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet.

(5) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Absätzen 1, 2 und 4 durch Satzung.

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