• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene öffnen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene schließen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
      • Ebene öffnen§ 28 - § 30
      • Ebene öffnen§ 31 - § 33
      • Ebene schließen§ 34 - § 34a
        • § 34 - Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
        • § 34 a - Unvereinbarkeit von Mandats- und Amtswahrnehmung
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 34 a
Unvereinbarkeit von Mandats- und Amtswahrnehmung

(1) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen,

1.

zu deren eigentümlichem und regelmäßigem Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt gehört,

2.

die als Staatsrätinnen oder Staatsräte tätig sind,

3.

die als Amtsleiterinnen oder Amtsleiter, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder in jeweils vergleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind oder

4.

die in den Präsidialabteilungen der Behörden oder vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen oder Leiter, als persönliche Referentinnen oder Referenten der Senatsmitglieder, als Referentinnen oder Referenten für Parlaments-, Senats- und Gremienangelegenheiten oder für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind,

ist mit der Ausübung des Mandats unvereinbar. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Für hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied in Vorständen und Geschäftsführungen von Unternehmen, an deren Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, ist mit der Ausübung des Mandats unvereinbar.

  • Impressum