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Inhaltsverzeichnis

  • Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952
    • Eingangsformel
    • Ebene öffnenArtikel 1 - Artikel 5 I. - Die staatlichen Grundlagen
    • Ebene öffnenArtikel 6 - Artikel 32 II. - Die Bürgerschaft
    • Ebene schließenArtikel 33 - Artikel 47 III. - Der Senat
      • Artikel 33
      • Artikel 34
      • Artikel 35
      • Artikel 36
      • Artikel 37
      • Artikel 38
      • Artikel 39
      • Artikel 40
      • Artikel 41
      • Artikel 42
      • Artikel 43
      • Artikel 44
      • Artikel 45
      • Artikel 46
      • Artikel 47
    • Ebene öffnenArtikel 48 - Artikel 54 IV. - Die Gesetzgebung
    • Ebene öffnenArtikel 55 - Artikel 61 V. - Die Verwaltung
    • Ebene öffnenArtikel 62 - Artikel 65 VI. - Die Rechtsprechung
    • Ebene öffnenArtikel 66 - Artikel 72a VII. - Haushalts- und Finanzwesen
    • Ebene öffnenArtikel 73 - Artikel 77 VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Gesamtausgabe

Artikel 42

(1) 1Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte. 2Sie oder er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Bürgerschaft.

(2) 1Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter. 2Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen:

1.

alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge;

2.

Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer Länder oder des Auslandes verhandelt werden;

3.

Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats durch die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist;

4.

Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen;

5.

Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Senatsämter berühren.

(3) 1Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; jedem Mitglied des Senats steht es frei, seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

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