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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene öffnen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene schließen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
      • Ebene öffnen§ 28 - § 30
      • Ebene schließen§ 31 - § 33
        • § 31 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
        • § 32 - Feststellung der Wahlkreis- und der Landesergebnisse
        • § 33 - Bekanntgabe der gewählten Personen
      • Ebene schließen§ 34 - § 34a
        • § 34 - Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
        • § 34 a - Unvereinbarkeit von Mandats- und Amtswahrnehmung
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 31
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahl ist das Wahlergebnis für jeden Wahlbezirk öffentlich zu ermitteln. Soweit das Ergebnis nicht am Wahlabend ermittelt werden kann, ist die Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl fortzusetzen. Die Ergebnisermittlung kann auch an einem anderen Ort als dem Wahlraum stattfinden. Ort und Zeit der Ergebnisermittlung am Wahlabend sowie einer Fortsetzung am Tag nach der Wahl sind in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der Ergebnisermittlung vor unberechtigtem Zugriff zu sichern.

(2) 1Über Stimmzettel, deren Gültigkeit nicht feststeht, entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlbezirksleitung.

(3) Die Entscheidungen des Wahlvorstandes unterliegen der Nachprüfung durch den Bezirkswahlausschuss.

(4) Das Ergebnis im Wahlbezirk ist unverzüglich der Bezirkswahlleitung zu übermitteln.

(5) Zur Erleichterung der Stimmenzählung können amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden. In diesem Fall sind stichprobenartige Kontrollzählungen durchzuführen. Bei ungeklärten Abweichungen oder solchen, die auf einen Systemfehler des eingesetzten Stimmenzählgerätes schließen lassen, ist in dem nach Lage des Falles erforderlichen Umfang eine Auszählung von Hand, auch über den Wahlbezirk hinaus, vorzunehmen, deren Ergebnis gilt.

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