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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 ERSTER TEIL - Verordnungen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 3 - § 16b ZWEITER TEIL - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene schließen§ 17 - § 27und 28 DRITTER TEIL - Unmittelbarer Zwang
      • § 17 - Anwendungsbereich
      • § 18 - Formen des unmittelbaren Zwangs
      • § 18 a - Ärztliche Zwangsmaßnahmen
      • § 19 - Befugnis zum Gebrauch von Waffen
      • § 20 - Handeln auf Anordnung
      • § 21 - Hilfeleistung für Verletzte
      • § 22 - Androhung unmittelbaren Zwanges
      • § 23 - Fesselung von Personen
      • § 24 - Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
      • § 25 - Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen
      • § 26 - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
      • § 27 und 28
    • Ebene öffnen§ 29 - § 30b VIERTER TEIL - Besondere Vollzugskräfte
    • Ebene öffnen§ 31 - § 31 FÜNFTER TEIL - Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    • Ebene öffnen§ 32 - § 36 SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
    • Ebene öffnenAnlage Artikel 1 - Artikel 6
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Gesamtausgabe

§ 25
Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,

1.

um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach

a)

als ein Verbrechen,

b)

als ein Vergehen darstellt, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird;

2.

um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie

a)

bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt, oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen wird,

b)

eines Verbrechens dringend verdächtigt ist oder

c)

eines Vergehens dringend verdächtigt ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

3.

zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich im amtlichen Gewahrsam befindet oder befand

a)

in einer festen Anstalt,

b)

sonst wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,

c)

oder wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

4.

wenn sie mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen

a)

Sicherungsverwahrung ( §§ 66 , 66 b des Strafgesetzbuches , § 106 Absätze 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes ),

b)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( § 63 des Strafgesetzbuches ) oder

c)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 des Strafgesetzbuches )

angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versuchen.

(2) 1 Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. 2 § 20 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 1 keine Anwendung.

(3) Schusswaffen dürfen entgegen Absatz 1 Nummer 3 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

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