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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966
    • Eingangsformel
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 2 ERSTER TEIL - Verordnungen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene öffnen§ 3 - § 16b ZWEITER TEIL - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
    • Ebene schließen§ 17 - § 27und 28 DRITTER TEIL - Unmittelbarer Zwang
      • § 17 - Anwendungsbereich
      • § 18 - Formen des unmittelbaren Zwangs
      • § 18 a - Ärztliche Zwangsmaßnahmen
      • § 19 - Befugnis zum Gebrauch von Waffen
      • § 20 - Handeln auf Anordnung
      • § 21 - Hilfeleistung für Verletzte
      • § 22 - Androhung unmittelbaren Zwanges
      • § 23 - Fesselung von Personen
      • § 24 - Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
      • § 25 - Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen
      • § 26 - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
      • § 27 und 28
    • Ebene öffnen§ 29 - § 30b VIERTER TEIL - Besondere Vollzugskräfte
    • Ebene öffnen§ 31 - § 31 FÜNFTER TEIL - Besondere Verfahren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    • Ebene öffnen§ 32 - § 36 SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
    • Ebene öffnenAnlage Artikel 1 - Artikel 6
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Gesamtausgabe

§ 24
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) 1 Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. 2 Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

(2) 1 Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2 Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 3 Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist.

(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

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