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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
    • Ebene öffnen§ 6 - § 26 Zweiter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
    • Ebene öffnen§ 27 - § 29 Dritter Teil - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege
    • Ebene schließen§ 30 - § 35 Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften
      • § 30 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
      • § 31 - Mitteilungspflichten
      • § 32 - Übermittlung personenbezogener Daten
      • § 33 - Sozialdatenschutz
      • § 34 - Meldepflicht der Träger
      • § 35 - Härteregelung
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Gesamtausgabe

§ 31
Mitteilungspflichten

Die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte haben der nach § 12 Absatz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 29 Absatz 2 zuständigen Behörde Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung der Kostenerstattung oder für die Festsetzung des Teilnahmebetrags erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche Änderungen sind insbesondere die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistung, die Änderung des Förderungsbedarfes, eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 vom Hundert und eine Änderung der Zahl der nach § 9 Absätze 3 und 5 und § 29 Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder.

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