• Zur Hauptnavigation springen .
  • Zur Suche springen .
  • Zum Inhalt springen .
Politik & Verwaltung Logo hamburg.de: Zur Startseite
  • hamburg.de Startseite
  • Hotels & Tourismus
  • Kultur & Tickets
  • Jobs & Wohnen
  • Erlebnis & Freizeit
  • Verkehr
  • Politik & Verwaltung
  • JUSTIZBEHÖRDE
  • Landesrecht Online
  • Rechtsprechung

Suche

Erweiterte Suche

Alphabetischer Zugang

Sachgebiete

 

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene öffnen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene schließen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
      • Ebene öffnen§ 28 - § 30
      • Ebene öffnen§ 31 - § 33
      • Ebene öffnen§ 34 - § 34a
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
PDF Drucken

Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 32
Feststellung der Wahlkreis- und der Landesergebnisse

(1) Die Bezirkswahlausschüsse stellen fest, wie viele Stimmen in den Wahlkreisen des Bezirks für jede Person einer Wahlkreisliste und für alle Personen einer Wahlkreisliste abgegeben worden sind (§ 4 Absatz 1), wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallen und welche Personen gewählt sind.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen in der Freien und Hansestadt Hamburg für jede Landesliste und die in ihr benannten Personen abgegeben worden sind (§ 5 Absatz 1), wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Personen gewählt sind.

(3) Der Landeswahlausschuss kann seinen Beschluss nach Absatz 2 binnen einer Woche nach der Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht.

  • Impressum