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Inhaltsverzeichnis

  • Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 I - Wahltag und Wahlsystem
    • Ebene öffnen§ 6 - §§ 13 bis 17 II - Wahlrecht und Wählbarkeit
    • Ebene öffnen§ 18 - § 27 III - Vorbereitung für die Wahl
    • Ebene schließen§ 28 - § 34a IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
      • Ebene schließen§ 28 - § 30
        • § 28 - Wahlhandlung
        • § 29 - Stimmabgabe
        • § 30 - Ordnungsrecht der Wahlbezirksleitung
      • Ebene schließen§ 31 - § 33
        • § 31 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
        • § 32 - Feststellung der Wahlkreis- und der Landesergebnisse
        • § 33 - Bekanntgabe der gewählten Personen
      • Ebene öffnen§ 34 - § 34a
    • Ebene öffnen§ 35 - § 37 V - Nachwahlen
    • Ebene öffnen§ 38 - § 39 VI - Ersatz ausscheidender Abgeordneter
    • Ebene öffnen§ 40 - § 40 VII - Wiederholungswahl
    • Ebene öffnen§ 41 - § 43 VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 47 IX - Schlussbestimmungen
    • Anlage
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Dokumentansicht

Gesamtausgabe

§ 30
Ordnungsrecht der Wahlbezirksleitung

(1) Die Wahlbezirksleitung ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in den Wahlräumen verantwortlich.

(2) Die Wahlbezirksleitung oder ihre Stellvertretung kann Anwesende aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie trotz Verwarnung die Ruhe oder Ordnung stören.

  • Impressum