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Inhaltsverzeichnis

  • Hamburgisches Wegegesetz (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974
    • Inhaltsverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 1 - § 5 ERSTER TEIL - Einleitende Bestimmungen
    • Ebene öffnen§ 6 - § 8 ZWEITER TEIL - Widmung
    • Ebene öffnen§ 9 - § 11 DRITTER TEIL - Wegeverzeichnis
    • Ebene öffnen§ 12 - § 15d VIERTER TEIL - Wegebau
    • Ebene öffnen§ 16 - § 19 FÜNFTER TEIL - Wegenutzung
    • Ebene schließen§ 20 - § 27 SECHSTER TEIL - Wegeordnung
      • § 20 - Benennung und Kennzeichnung
      • § 21 - Duldungspflichten
      • § 22 - Veränderungsverbot
      • § 23 - Schutz der öffentlichen Wege
      • § 24 - Einfriedigung
      • § 25 - Private Verkehrsflächen
      • § 26 - Anschluss von baulichen Anlagen
      • § 27 - Verhältnis zum Baupolizeirecht
    • Ebene öffnen§ 28 - § 36 SIEBENTER TEIL - Wegereinigung
    • Ebene öffnen§ 37 - § 43 ACHTER TEIL - Entschädigung
    • Ebene öffnen§ 44 - § 59 NEUNTER TEIL - Erschließungsbeiträge
    • Ebene öffnen§ 60 - § 63 ZEHNTER TEIL - Verfahren
    • Ebene öffnen§ 64 - § 70 ELFTER TEIL - Überleitung
    • Ebene öffnen§ 71 - § 72 ZWÖLFTER TEIL - Schlussbestimmungen
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Gesamtausgabe

§ 25
Private Verkehrsflächen

(1) 1 Anliegerinnen und Anlieger, die die an einen öffentlichen Weg angrenzenden Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich machen, haben diese Flächen zuvor so herzurichten und dauerhaft so zu unterhalten, dass Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht entstehen können. 2 Sie haben diese Flächen ferner auf Anforderung der Wegeaufsichtsbehörde den Bedürfnissen des Verkehrs und Veränderungen an den öffentlichen Wegen anzupassen. 3 § 31 Absatz 2 gilt für diese Flächen entsprechend.

(2) 1 Das Aufstellen von Gegenständen auf diesen Flächen bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. 2 § 19 Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 7 finden entsprechende Anwendung.

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